Einzelunternehmen/ Kaufmann/ e.K.

Betreibt ein Unternehmer sein Geschäft, ohne sich hierzu mit Dritten zusmmengeschlossen zu haben und ohne hierzu eine Gesellschaft einzusetzen, bezeichnet man diesen Unternehmer als Einzelunternehmer.

Die Aufnahme einer Tätigkeit als Einzelunternehmer ist die einfachste Möglichkeit, geschäftlich tätig zu werden. In bestimmten Konstellationen kann es steuerlich vorteilhaft sein, als Einzelunternehmen zu agieren. Nachteilig ist im Gegenzug, dass der Einzelunternehmer immer unbeschränkt persönlich haftet.

Erfüllt der Einzelunternehmer die in § 1 HGB formulierten Voraussetzungen, ist der Einzelunternehmer, ohne dass es eines weiteren Aktes bedarf, Kaufmann im Sinne des HGB:

  • Betrieb eines Handelsgewerbes, also eines Gewerbebetriebs, es sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert und/ oder
  • Eintragung des Unternehmens als Kaufmann im Handelsregister.

Die Kriterien lassen leicht erkennen, dass ein (Einzel-)Unternehmen sich bei bloßem "Laufenlassen" der geschäftlichen Entwicklung eher schleichend in die Klassifizierung als Kaufmann begeben wird. Festgestellt wird die Kaufmannseigenschaft dann gelegentlich im Verlauf eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Unternehmer, der an sich bereits seit geraumer Zeit Kaufmann ist, bestimmte Verhaltenspflichten aus dem HGB nicht beachtet hat und im Verfahren erstmalig mit diesen konfrontiert wird.

Für einen Kaufmann gelten die in dem Handelsgesetzbuch festgelegten Regeln, z.B.:

  • Jeder Kaufmann ist gesetzlich verpflichtet, seine Firma, den Ort und die inländische Geschäftsanschrift seiner Handelsniederlassung bei dem Gericht, in dessen Bezirk sich die Niederlassung befindet, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, § 29 HGB.
  • Bürgschaften sind nicht an die für Nichtkaufleute geltende Schriftformerfordernis gebunden, § 350 HGB, sie können so mündliche erklärt werden.
  • Ist bei einem Handelskauf der Käufer in Annahmeverzug der Ware, kann der Verkäufer die Ware auf Gefahr und Kosten des Käufers in einem öffentlichen Lagerhaus oder anders sicher hinterlegen und nach entsprechenden vorgegebenen Schritten die Ware versteigern zu lassen etc., § 373 HGB.
  • Es gelten besondere Bestimmungen zu Fixgeschäften und sich dazu ergebenden Rücktrittsrechten, § 376 HGB.
  • Der Kaufmann ist bei einem beiderseitigem Handelskauf verpflichtet, eine empfangene Ware sofort zu prüfen und Mängel unverzüglich zu rügen, § 377 HGB.
  • Gegenüber einem Kaufmann kann ein Kaufmann in AGB/ Standardverträgen zahlreiche Bestimmungen wirksam formulieren, die gegenüber einem Verbraucher unwirksam wären, vgl. § 310 BGB.

Für einen Einzelunternehmer, der seinen Status nach dem HGB - Kaufmann oder kein Kaufmann - nicht kennt und bei Anhaltspunkten nicht regelmäßig überprüft, kann sich aus den sehr unterschiedlichen Bestimmungen, die für Kaufleute und Nichtkaufleute bestehen, sehr schnell ein erheblicher Nachteil ergeben.

Das pflichtwidrige Nichteintragen eines Kaufmanns zum Handelsregister kann zusätzlich nachteilige Rechtfolgen nach sich ziehen.