EuGH, 19.06.2014, C-217/13, C-218/13: Sparkassenrot nähert sich bestandskräftigem Markenschutz

Sieht man in Deutschland einen Schriftzug in der weniger gebräuchlichen Farbe Magenta, denkt man unvermittelt an einen Telekommunikationsanbieter. Bei der Farbe rot, wenn es denn um Finanzvorgänge betrifft, relativ wahrscheinlich an die Sparkassen.

Die Sparkassen hatten inm Jahr 2007 die Farbe rot als Marke für die von ihnen erbrachten Leistungen in Deutschland registriert. Gegen die nachfolgende Markeneintragung legten die spanische Santander Bank und die österreichische Oberbank Widerspruch ein.

Generell gilt für Farbmarken, dass eine Farbe zunächst als nicht unterscheidungskräftig bewertet wird. Eine Eintragung setzt voraus, dass die Marke als Herkunftshinweis für Waren oder Dienstleistungen verstanden wird. Dies kann der Anmelder durch den Nachweis einer hinreichenden sogenannten Verkehrsdurchsetzung, also einer Bekanntheit bei den relevanten Zielgruppen, belegen.

In dem Fall hatte der Sparkassenverband ein Gutachten vorgelegt, das eine Verkehrsdurchsetzung von 67,9 % für den Bereich Retail-Banking nachwies. Oberbank und Santander hielten diesen Durchsetzungsgrad mit unter 70 % für zu gering und verlangten die Löschung der Marke. Das Bundespatentgericht ließ die Frage nun durch den EuGH klären.

Der EuGH hat entschieden, dassbei der Frage der Verkehrsdurchsetzung nicht auf statische Prozentsätze geschaut werden darf. Es müssen stattdessen weitere Faktoren wie die Investitionen des Anmelders in die Marke und die Marktdurchsetzung der Marke berücksichtigt werden.

Das BPatG wird mit den Kriterien de EuGH nun die Prüfung fortsetzen. Es erscheint vorhersehbar, dass der Streit dann in einigen Jahren durch den BGH zu entscheiden sein wird.