BGH, 30.04.2014, I ZR 245/12: Abwerbeverbote zwischen Unternehmen zulässig gestaltbar

Zwei Unternehmen hatten vereinbart, während ihrer Zusammenarbeit und drei Jahre nach deren Beendigung keine Mitarbeiter des jeweiligen anderen Unternehmens abzuwerben. Bei Verstoß gegen diese Abrede sollte eine Vertragsstrafe verwirkt sein.

Nachdem es zu einem Verstoß gegen das vertragliche Abwerbeverbot kam, entschied letztendlich der BGH, dass neben Einstellungsverboten Vereinbarungen zwischen Unternehmern, sich nicht gegenseitig Arbeitskräfte abzuwerben, in dem behandelten Einzelfall als gerichtlich nicht durchsetzbare Sperrabreden im Sinne von § 75f HGB zu verstehen sind.

Eine Abwerberegelung kann allerdings durchaus zulässig zulässig vereinbart werden, wenn sie nur Nebenbestimmung einer Vereinbarung zwischen den Parteien ist und einem besonderen Vertrauensverhältnis der Parteien oder einer besonderen Schutzbedürftigkeit einer der beiden Seiten Rechnung trägt.

Auch in diesem Ausnahmefall kann eine entsprechende Abwerberegelung aber nur wirksam für eine Dauer bis maximal 2 Jahren nach Beendigung des Vertragsverhältnisses vereinbart werden. Eine längere Dauer ist nicht gerechtfertigt und führte zum Unterliegen der Klägerin in dem durch den BGH behandelten Rechtsstreit.