OLG München, 07.12.2017, 23 U 1683/17: Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Aufklärung bei atypisch stiller Gesellschaft

Im Jahr 2006 zeichnete ein Anleger eine atypisch stille Beteiligung. Durch diese war er am Vermögen der Gesellschaft beteiligt, ohne auf diese einwirlen zu können.Den Investitionsbetrag hatte der Anlager teilweise über einen Kredit finanziert.

Das Investment entwickelte sich schlecht und in 2016 forderte der Anlager unter Erklärung seines Austritts seine Einlage zurück. Hierzu führte er aus, dass ihm der Prospekt zu dem Invest erst am Tag der Zeichung der Beteligung gegeben worden sein soll. Aus dem Prospekt ergab sich eine sehr lange Haltepflicht der Anlage. Hätte er von dieser Kenntnis gehabt, so hätte er die Anlagenicht gezeichnet.

Das OLG München hat dazu entschieden, dass die Berater des Anbieters den Investor nicht hinreichend über die Risiken des Invest aufgeklärt haben, indem sie den Prospekt erst so spät übergaben. Hierzu führte es in den Leitsätzen der Entscheidung aus:

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung muss einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, d.h. er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung setzt die ordnungsgemäße Aufklärung durch einen Prospekt voraus, dass er dem Anleger so rechtzeitig vor der Anlageentscheidung übergeben wird, dass der Anleger sich mit dem Prospektinhalt vertraut machen kann. Welcher Zeitraum dafür ausreicht, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

Das Gericht entschied, dass der Anbieter dem Anleger seine Einlage plus Kreditkosten zurückzahlen muss.