Stille Beteiligung - typisch und atypisch

Die Stille Beteiligung ist ein sehr beliebtes Instrument zur Umsetzung einer Beteiligung an einem Unternehmen. Sehr häufig kommt es im Bereich Venture Capital und/ oder Finanzierung durch Business Angels zum Einsatz.

Die Vereinbarung zur Einräumung einer stillen Beteiligung kann formfrei zwischen dem jeweiligen Unternehmen und dem oder den Beteiligten getroffen werden. Die formlose Vereinbarung eine sstillen Beteiligung ist in der Praxis so gut wie nicht zu finden, da die Vereinbarungen in der Regel zum bessern Nachweis aller abgestimmter Regelungen schriftlich gefasst werden.

Mit der Vereinbarung einer Stillen Beteiligung errichten das Unternehmen und der/ die Beteiligten in der Regel eine nicht öffentlich im Verkehr agierende GbR  ("still"). Die für diese GbR geltenden Regeln werden immer individuell entsprechend den Anforderungen der Parteien abgefasst.

Eine Auswertung der getroffenen Regelungen zu dem Zusammenwirken ergibt dann, ob die Stille Beteiligung als typische oder atypische Beteiligung vereinbart wurde:

  • Typische Stille Beteiligung
    Auf eine Mitunternehmerschaft hindeutende Mitspracherechte oder gar Veto-Möglichkeiten bestehen gemäß der Vereinbarung nicht. Der Beteiligte ist eher als "Anleger" zu verstehen.
  • Atypische Stille Beteiligung
    Je mehr dem Beteiligten nach einer wirtschaftlichen Bewertung Rechte eingeräumt werden, die auf die Vereinbarung einer Mitunternehmerstellung hindeuten, je eher ist eine atypische Beteiligung gegeben.

Die Parteien können bei der Ausgestaltung der Stillen Beteiligung sehr weitläufig frei überlegen und gestalten, wie sie ihr Zusammenwirken sinnvoll hinterlegen möchten.

Wie so oft bedingt ein größerer Freiraum zur Gestaltung auch eine Erfordernis einer sehr reflektierten Meinungsbildung im Vorfeld jeder Umsetzung.

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