AG Bonn, 28.01.2014, 109 C 228/13: Herstellen von Bildnis kann unzulässig sein

Bereits 1995 entschied der BGH, VI ZR 272/94, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht nur das durch das KUG abgedeckte Verbreiten und öffentliche Zugänglichmachen, sondern auch das Herstellen von Bildern einer Person umfasst.

Das AG Bonn hat nun aufbauend auf der Rechtsprechung des BGH entschieden, dass die Herstellung von Bildnissen einer Person in einem der Öffentlichkeit zugänglichen Bereich, auch wenn keine Verbreitungsabsicht vorliegt, nach einer entsprechenden Interessenabwägung einen unzulässigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellen kann.

In dem durch das AG zu beurteilenden Fall hatte ein Beobachter Photos von einem Passanten angefertigt, der unerlaubter Weise – und so ordnungswidrig - seinen Hund in einem Tierschutzgebiet frei auslaufen ließ. Die Herstellung der Photos wertete das AG als unzulässigen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Passanten. Bei der in derartigen Fällen umfangreich vorzunehmenden Abwägung der Interessen sah das Gericht die Interessen des Hundehalters als vorzugswürdig an. Insbesondere obliege die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten den Ordnungsbehörden und berechtige nicht Dritte, Bilder von Passanten anzufertigen.