Recht am gesprochenen Wort

Das gesprochene Wort ist ebenso wie das eigene Bild Teil der Persönlichkeit und so durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützt.

Anders als das eigene Bild ist das gesprochene Wort dabei nicht durch eigene gesetzliche Vorschriften unter einen zumindest in Eckpunkten feststellbaren Schutz gestellt.

Das Schutzobjekt des eigenen Wortes kann in zwei Bereiche aufgegliedert werden:

  • der gesprochene Text, der Ausdruck der Persönlichkeit ist und - in wohl eher nicht der Regel - dem Urheberrechtsschutz unterliegen kann und
  • der Aussprache des Textes als Sprachleistung, die ebenfalls personentypisch erfolgt.

Die Verwendung eines Ausspruchs einer Person ist immer persönlichkeitsrechtlich relevant und an den hierzu entwickelten Massstäben jeweils unter Berücksichtigung der Aspekte des Einzelfalles zu bewerten. Die zu dem Recht am eigenen Bild gesetzlich normierten Wertungen des § 23 KUG können in diese Prüfung einbezogen werden. So wird es in der Regel z.B. eher zulässig sein, den Ausspruch einer prominenten Persönlichkeit wiederzugeben, die ständig und zu allem öffentlich auftritt und sich präsentiert, als dies etwa bei einer auschließlich nicht-öffentlichen Person der Fall wäre.

Zu Berücksichtigen ist bei dem Recht am gesprochenen Wort noch die strafrechtliche Bestimmung des § 201 StGB.