OLG HH, 04.02.2013, 7 W 5/13: Verbot, private Nachricht durch Empfänger über Facebook zu verbreiten

Ein Nutzer hatte einem Dritten eine private Nachricht zu einem privaten Thema übermittelt. Diese Nachricht wurde durch den Dritten anschließend ohne EIwilligung des Nutzers in einer "öffentlichen Gruppe" des Dienstes Facebook der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt.

Das Hanseatische OLG Hamburg entschied hierzu, dass die Einstellung der privaten Nachricht unzulässig erfolgt ist und verbot eine Fortsetzung der Handlung.

Dazu führte es aus:

Zu Recht macht der Antragsteller geltend, dass die Veröffentlichung seiner an den Antragsgegner gerichteten Mitteilung im Internet sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt. Wie der Bundesgerichtshof bereits in seinem Urteil vom 25. Mai 1954 (BGHZ 13, 334 – 341) ausgeführt hat, ist jede sprachliche Festlegung eines bestimmten Gedankeninhalts Ausfluss der Persönlichkeit des Verfassers, woraus folgt, dass ihm grundsätzlich allein die Befugnis zusteht, darüber zu entscheiden, ob und in welcher Form seine Aufzeichnungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Ausnahmen hat die Rechtsprechung nur dann zugelassen, wenn das öffentliche Informationsinteresse das berechtigte Interesse des Verfassers, mit dem Inhalt seines Schreibens nicht in der Öffentlichkeit präsentiert zu werden, überwiegt. Dieses ist z.B. in einem Fall angenommen worden, in dem ein Brief in amtlicher Funktion geschrieben und an einem Amtsinhaber mit dem Ziel gerichtet worden war, rechtliche Schritte einzuleiten, und der Inhalt des Briefes von öffentlichem Interesse war (vgl. BVerfG,  NJW 1991, 2339 - Chefarztbriefe). Ein derartiger Fall des Überwiegens öffentlichen Informationsinteresses liegt indes hier nicht vor. Der Antragsteller legt in seinem an den Antragsgegner gerichteten Antwortschreiben die Gründe dar, aus denen er die Berechtigung herleitet, seinen Adelstitel zu führen. Eine Thematik von besonderem öffentlichem Interesse ist nicht erkennbar, zumal nicht ersichtlich ist, dass der Antragsteller eine Person öffentlichen Interesses ist.