Urheberrecht
Das deutsche Urheberrecht basiert auf dem kontinentaleuropäischen Schöpferprinzip. Urheber ist immer der Schöpfer eines Werkes, § 7 UrhG, das Urheberrecht des Schöpfers kann als solches nicht übertragen werden, § 29 UrhG. Der Urheber kann allerdings Dritten Nutzungsrechte an seinem Werk einräumen.
In dem Urheberrechtsgesetz, in dem in Deutschland und für den Schutzraum Deutschland die Rechte des Urhebers kodifiziert sind, ist festgelegt, welche Leistungen urheberrechtlich schutzfähig sind und wie durch den Urheber Rechte an Dritte übertragen werden können, welche weiteren Rechte bei dem Urheber und welche gesetzlich der Allgemeinheit eingeräumte Nutzungsmöglichkeiten (sogenannten "Schranken" des Urheberrechts) bestehen. Außerdem sind u.a. Regelungen zum Schutz sonstiger schützenswerter Leistungen getroffen.
Zu einigen Regelungsbereichen des in dem Raum Deutschland geltenden Urheberrechts:
- Das Werk - geschützte Werke
- Urheber -Einzelperson oder Gruppe
- Persönlichkeitsrechte des Urhebers
- Verwertungsrechte des Urhebers
- Sonstige Rechte des Urhebers: Zugang, Folgerecht, Vermieten/ Verleihen
- Rechtsnachfolge in das Urheberrecht
- Nutzungsrechte/ Lizenzierung an Dritte
- Schranken des Urheberrechts
- Dauer des Urheberrechts
- Besonderheiten bei Computerprogrammen
- Verwandte/ Leistungsschutzrechte (Minus zum Urheberrecht)
- bestimmte Ausgaben
- Lichtbilder
- ausübende Künstler
- Tonträgerhersteller
- Sendeunternehmen
- Datenbankhersteller
- Presseverleger
- Besondere Bestimmungen für Filme (Filmwerke und Laufbilder)
- Ergänzende Schutzbestimmungen
- Rechtsverletzung
- zivilrechtliche Ansprüche (Unterlassung, Schadensersatz etc.)
- Straf- und Bussgeldfolgen
- Maßnahmen der Zollbehörden
SONDERSITUATION Google, Amazon etc.?
Mehr zur aktuellen Entwicklung eines Sondertatbestands einer faktisch erklärten "Einwilligung" in die Verwendung von Fotos z.B. in der Google-Bildervorschau durch die Rechtsprechung HIER.