Das Werk - geschützte Werke

Urheberrechtlich geschützte Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes sind persönliche geistige Schöpfungen, § 2 Abs. 2 UrhG.

Persönlich ist eine Schöpfung, die von einer Person geschaffen wurde. Im Sommer des Jahres 2014 wurde in diesem Zusammenhang über ein sogenanntes "Selfie" diskutiert, das ein Affe mit einem Mobiltelefon, das er einem Zoobesucher entwendet hatte, aufgenommen hat. Diese Bild wurde nicht durch eine Person im Sinne des Urheberrechts erstellt, sodass kein geschütztes Werk angenommen werden kann. Die Sicht des US-Amerikanischen-Urheberrechts führt hier zu einem ähnlichen Ergebnis: The Copyright Office will not register works produced by nature, animals or plants, vgl. Compendium of US Copyright Office Practice, 19.08.2014, Chapter 300:8.

Mit "geistige Schöpfung" wird beschrieben, welche Anforderungen inhaltlich an ein Werk gestellt werden. Nach der Theorie der "kleinen Münze" erfordert das Zugestehen eines Urheberrechtsschutzes ein Mindestmaß an in dem Werk verkörperter Individualität.

 

Ist ein urheberrechtliches Werk gegeben, so stehen dem Schöpfer, § 7 UrhG, die Verwertungsrechte an dem Werk zu. Der Urheber hat das ausschließliche Recht, das Werk in körperlicher Form zu verbreiten oder nichtkörperlich öffentlich zugänglich zu machen, § 15 I, II UrhG.

Eine körperliche Verbreitung ist beispielsweise eine Vervielfältigung eines Werks (Herstellung von Kopien) und/ oder die Weitergabe entsprechender Vervielfältigungsstücke an Dritte. Ein öffentliches Zugänglichmachen ist ein Vorspielen eines Werks in der Öffentlichkeit oder die Abrufbarmachung im frei zugänglichen Internet.