Schranken des Urheberrechts
Die Schranken des Urheberrechts sind in den §§ 44a ff UrhG aufgeführt.
Die Schrankenregelungen betreffen Sachverhalte, zu denen der Gesetzgeber im Sinne der Wahrung von Allgemeinwohlinteressen eine Beschränkung der Verfügungsgewalt des Urhebers über sein Werk vorgesehen hat.
Da diese Schrankenregelungen den Urheber entgegen seinem verfassungsrechtlich aus dem Eigentumsrecht etc. hergeleiteten Urheberrecht beeinträchtigen, werden diese Bestimmungen sehr eng ausgelegt. Sinnvoll erscheinende Ausdehnungen ihrer Anwendbarkeit etwa aufgrund einer zu berücksichtigenden technischen Neuerung sind eher nicht opportun.
Zu einigen ausgewählten und häufiger zur Anwendung und/ oder diskutierten Schrankenregelungen:
- Pressespiegelprivileg, § 49 UrhG
- Berichterstattung über Tagesereignisse - § 50 UrhG
- Zitatrecht - § 51 UrhG
- Privatkopie - privater oder sonstiger eigener Gebrauch, § 53 UrhG
- Kopienversand auf Bestellung, § 53a UrhG
- Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe im CE-Handel, § 56 UrhG
- Unwesentliches Beiwerk - § 57 UrhG
- Veranstalterrechte bei Ausstellungen, § 58 UrhG
- Werke an öffentlichen Plätzen, § 59 UrhG
- Vervielfältigung und Verbreitung von Bildnissen, § 60 UrhG
- Verwaiste Werke, § 61 UrhG