SONDERSITUATION Google, Amazon etc.?

Die großen Internetkonzerne Google, Amazon etc. verbreiten in großem Umfang Texte und Fotos über das Internet.

Die Berechtigung des Vorgehens dieser Großunternehmen ist hinsichtlich zahlreicher Belange zumindest unklar. Es entspricht der Natur der Sache, am liebsten alles dürfen zu wollen. Das die Rechte des einzelnen gegen Großkonzerninteressen schützende Urheberrecht ist nichtsdestotrotz zu beachten.

Die Rechtsprechung hat zu einigen Urheberrechte betreffenden Internetsachverhalten mit Bezug auf die Internetkonzerne Urteile gesprochen, die hier gesammelt werden.

Gemeinsam ist den Sachverhalten - angefangen bei den unlizensierten Google-Vorschaubildern bis zur unentegeltlichen Rechtevereinnahmung durch Amazon - die Annäherung an einen sinnvollen Umgang mit einer durch die Konzerne auf Kosten der Urheber geschaffene "bequeme Nutzersituation". Dabei wird - da dies ja auch nicht zum Urheberrecht gerechnet wird -, dass anstelle einer Anhäufung tatsächlich unfassbarer Gewinne den Internetkonzernen auch ein vergütungsbasiertes Vorgehen offen stehen würde.

Die langsam feststellbare - in der Entscheidung "Vorschaubilder I" des BGH erstmalig formulierte - Tendenz der Rechtsprechung geht aktuell (und eventuell nur temporär) dahin, die Rechtswidrigkeit des Urheberrechtseingriffs aufgrund einer als Einwilligung zu bewertende Handlung des Berechtigten - dort: Einstellen in das Internet ohne technische Vorkehrungen gegen die Verwendung in einer Bildervorschau - als nicht gegeben zu bewerten. Eine solche Einwilligung soll keine auf den Eintritt dieser Rechtsfolge gerichtete rechtsgeschäftliche Willenserklärung voraussetzen.

Diese Idee einer Nutzungsberechtigung mangels Abwehrmaßnahmen ist/war dem deutschen Urheberrecht bislang unbekannt.

LG Köln, 13.02.2014, 14 O 184/13: Bildrechteerwerb in Amazon Händler-AGB unwirksam

Mehr zu AGB-Regelung, kostenfreie Übertragung von Nutzungsrechten an Amazon, Produktbilder bei Amazon, Nutzung durch Mitbewerber..