Nutzungsrechte - Lizenzierung an Dritte, berechtigte Nutzung

Neben der Eigennutzung seines Werks aufgrund der ausschließlichen Verwertungsrechte des Schöpfers, § 15 UrhG, kann der Urheber Dritten Rechte zur Nutzung des Werks einräumen.

Die Einräumung von Nutzungrechten kann als einfaches oder ausschließliche Rechte vereinbart werden, § 31 UrhG. Zudem erfolgt eine Rechteübertragung in der Regel unter Vereinbarung der örtlichen, zeitlichen und inhaltlichen Berechtigung zur Nutzung des jeweiligen Werks. Soll etwa ein Bild zur Nutzung im Internet erworben werden, so kann die Rechteübertragung etwa räumlich weltweit, zeitlich unbegrenzt und inhaltlich begrenzt auf die Nutzung einer Kopie des Bildes innerhalb einer konkret vereinbaren Internetpräsenz vereinbart werden.

Haben die Parteien keine exakte Regelung zum Rechteumfang getroffen, kommt die sogenannte Zweckübertragungslehre, § 31 V UrhG. Der Rechteumfang, der dem Erwerber zuteil wird, wird dann aus dem Zweck des zwischen den Parteien zu der Übertragung des Werks und dessen vorgesehener Nutzung ermittelt.

Das Ergebnis der so vorzunehmenden Wertung kann gelegentlich überraschen und es erscheint vorzugswürdig, eine klare Regelung zur Rechteübertragung zu formulieren.

Zu einzelnen im Bereich Internet/ mediale Nutzung häufiger eingesetzten Lizenz-/Nutzungsrechtevereinbarungen:

Die Einräumung von Nutzungsrechten soll vom Grundgedanken des Gesetzgebers her gegen eine angemessene Vergütung erfolgen. § 32a UrhG bestimmt dazu: "Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird."

Die Frage, ob eine vereinbarte Vergütug als angemessen verstanden werden kann (und muss) oder ob eine Anpassung - in der Regel nach oben - wegen eines auffälligen Missverhältnisses zu erfolgen hat, ist immer im jeweiligen Einzelfall abzuwägen und führt in der Regel zu umfänglichen Diskussionen.

LG Köln, 13.02.2014, 14 O 184/13: Bildrechteerwerb in Amazon Händler-AGB unwirksam

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