BGH, 20.02.2020, I ZR 176/18: Zusatzvergütung an Chefkameramann des Films "Das Boot"
Der BGH hat entschieden, dass bei der Prüfung, ob ein Mißverhältnis zwischen einer vereinbarten Vergütung und er tatsächlichen Bewertung der Leistung vorliegt, eine sehr detaillierte Betrachtung der Vergütung, der durch diese erfasten Leistungen und dr künftigen - angeblich nicht erfassten - Verwendungen vorunehmen ist.
Ergibt eine deartige genaue Prüfung ein auffälliges Mißverhältnis, kann im Eizelfall ein Nachzahlungsanspruch des Urhebers bestehen. Der BGH hat den Rechtsstreit mit einer entsprechenden Feststellung an die Vorinstanz zurück verwiesen.
Gerügt hat der BGH im Einzelnen:
"Nicht folgerichtig ist es nach Ansicht des Bundesgerichtshofs allerdings, dass das Berufungsgericht seiner Berechnung der Wiederholungsvergütung die mit dem Kläger vereinbarte Pauschalvergütung in voller Höhe zugrunde gelegt hat. Da es im Streitfall allein um die Ermittlung der von den Beklagten mit der Ausstrahlung des Films im Fernsehen erzielten Vorteile geht, ist auch der Berechnung der Wiederholungsvergütung nur der - zu schätzende - Teil der Pauschalvergütung zugrunde zu legen, der auf die Einräumung des Rechts zur Fernsehausstrahlung an die Beklagten entfällt. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, dass die vereinbarte Pauschalvergütung nicht nur die Erstverwertung, sondern auch alle weiteren Verwertungen des Films abgelten sollte. Der Berechnung der Wiederholungsvergütung ist indessen allein der auf die Erstausstrahlung des Films entfallende Teil der vereinbarten Vergütung zugrunde zu legen. Diese Erstvergütung ist im Wege der Schätzung zu ermitteln.
Das Berufungsgericht hat schließlich im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, dass die angemessene Vergütung des Klägers gleichfalls in Anlehnung an die nach den Tarifverträgen zu zahlende Wiederholungsvergütung ermittelt werden kann und im Streitfall damit den Vorteilen entspricht, die die Beklagten aus der Nutzung der urheberrechtlich geschützten Leistungen des Klägers gezogen haben. Dass das Berufungsgericht seiner Schätzung der angemessenen Vergütung nach diesem Modell die vereinbarte Pauschalvergütung in voller Höhe zu Grunde gelegt hat, hält einer Nachprüfung jedoch aus den bereits genannten Gründen nicht stand."