EuGH, 21.10.2014, C‑348/13: Framing urheberrechtlich zulässig

Ein Unternehmen hatte vertriebsunterstützendes Filmmaterial über youtube öffentlich angeboten. Das Material wurde durch zwei Handelsvertreter von Wettbewerbern des Unternehmens unter Verwendung der Framing-Technik in die Internetseiten der Handelsvertreter eingebunden. Besucher der Vertreter-Seiten konnten angesichts der technischen Einbindung nicht erkennen, dass das Unternehmen die Filme in das Internet eingestellt hatte und an diesen die alleinigen ausschließlichen Nutzungsrechte hält.

Das Unternehmen hat die beiden Handelsvertreter des Wettbewerbers auf Unterlassung verklagt. Das Verfahren wurde von dem BGH zur europarechtlichen Bewertung des Framings an den EuGH geleitet.

Der EuGH sprach sich unter Beibehaltung seiner bisherigen Linie für die Zulässigkeit des Framing aus: Framing ist urheberrechtlich zulässig, "soweit das betreffende Werk weder für ein neues Publikum noch nach einem speziellen technischen Verfahren wiedergegeben wird, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet".

Der EuGH begründet sein Urteil damit, dass die Technik des Framing zwar eingesetzt werden kann, um ein anderenfalls urheberrechtsrelevantes Kopieren zu vermeiden. Wenn aber der Berechtigte ein Werk einbindbar im Internet für alle Nutzer zur Verfügung stellt,solle davon ausgegangen werden können, dass die Berechtigten an alle Internetnutzer als Publikum gedacht haben, als sie die Wiedergabe gestattet haben. Die Einbindung eines Werks via Framing soll so keine eigenständige und urheberechtsrelevante öffentliche Wiedergabe darstellen.

ANMERKUNG: Damit ein über das Internet angebotenes Werk immer den Berechtigten erkennen lässt, empfiehlt es sich, dieses nun deutlich mit Herkunftshinweisen zu versehen. Ein Framing durch Wettbewerber wird für diese dann eher unattraktiv.