Zitatrecht, § 51 UrhG

In § 51 UrhG ist das Zitatrecht formuliert. Nach der Regelung ist es zulässig, ein veröffentlichtes Werk zu zitieren und es in diesem Zusammenhang zu vervielfältige, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen.

Gemeint ist durch die Schrankenbestimmung die Verwendung eines geschützten Werkes oder Teile eines solchen im Sinne eines bei wissenschaftlichen Werken üblichen Zitats mit einem entsprechenden inneren Zusammenhang zu dem zitierenden Werk.

Wird etwa über einen Musikstil berichtet, kann dazu auf zu dem Stil durchgeführte Erhebungen etc. zitierend zurück gegriffen werden.

Zentrale Elemente eines zulässigen Zitats sind

  • ein innerer Sachzusammenhang/ eine innere Bezugnahme zwischen dem aufnehmenden Umfeld und dem ziterten Werk (Zitatzweck) und
  • ein angemessener Umfang des Zitats.

Häufig wird behauptet, ein geschütztes Werk würde in einem anderen Werk, etwa einem TV-Beitrag, zitiert, um so eine zulässige Nutzung des Werks ohne das Erfordernis einer Vereinbarung mit den jeweiligen Berechtigten zu erreichen.