BGH, 17.12.2015, I ZR 69/14: Übernahme von Exklusivinterview in TV-Sendung

Ein privater TV-Sender TV1 hatte die Ex-Frau eines Fußballspielers in einem Exklusiv-Interview umfangreich befragt.

Teile dieses Interviews wollte ein privater TV-Sender TV2 für ein Prominentenmagazin nutzen, was TV2 auf Nachfrage durch TV1 verweigert wurde.

TV2 hat seinen Zuschauern die Selbstinzenierung der Ex-Frau nicht vorenthalten wollen. Im Zusammenhang mit einem Bericht über die Selbstinszenierung der Ex-Frau in der Öffentlichkeit hat TV2 ohne Genehmigung durch TV1 Ausschnitte aus dem Exklusiv-Interview in dem Prominentenmagazin präsentiert.

Der BGH entschied hierzu, dass dem Sender TV1 ein Leistungsschutzrecht hinsichtlich der aufgezeichneten Sendung zusteht. Dieses Leistungsschutzrecht ist auch durch das Versenden von Ausschnitten aus dem Exklusivinterveiw durch TV2 betroffen.

Allerdings ist nicht zwingend anzunehmen, dass das Vorgehen von TV2 eine Urheberrechtsverletzung darstellt, da es - was durch die vorgelagerte Tatsacheninstanz noch genauer festzstellen ist - nach den bisher vorliegenden Informationen durch das Zitatrecht des § 51 UrhG gedeckt sein kann.

Für das Eingreifen dieser Schutzschranke ist es nicht erforderlich, dass sich der Zitierende in erheblichem Umfang mit dem übernommenen Werk auseinandersetzt. Stattdessen genügt es, dass das fremde Werk als Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des Zitierenden erscheint. Aus Perspektive des BGH kann dies im zu beurteilenden Fall eventuell angenommen werden. Die Sendung von TV2 befasst sich mit der Selbstinszenierung der Ex-Frau in den Medien, was durch die eingespielten Ausschnitte belegt wurde.