OLG Köln, 13.12.2013, 6 U 114/13: Zitatrecht und Filmausschnitt in youtube-Video

Ein Teilnehmer hatte in einem Video-Beitrag auf der Plattform youtube einen Ausschnitt aus einem vorbestehenden Dokumentarfilm eingebunden.

Als der Teilnehmer durch den Dokumentarfilmer daraufhin verklagt wurde, behauptete er - wie in vergleichbaren Konstellationen oft praktiziert -, die Sequenzen aus dem Dokumentarfilm würden Zitate im Sinne von § 51 UrhG darstellen und können so ohne Rechteübertragung durch den Berechtigten genutzt werden.

Das OLG Köln hat mit seinem Urteil die im Eilverfahren ergangene Entscheidung des LG Köln bestätigt und aufgrund der Gegebenheiten des Falles die Nutzung der Sequenzen aus dem Dokumentarfilm durch den youtube-Teilnehmer untersagt.

Das OLG führte aus, dass das Zitatrecht niemandem das Recht einräumt, ein geschütztes Werk seiner selbst wegen Dritten zur Kenntnis zu bringen. Eine zwingende Voraussetzungeines privilegiertenZitats sei, dass eine innere Verbindungzwischenden eigenen und den zitierten Gedanken hergestellt wird.

Wörtlich führte das OLG aus:
Ein Zitat ist deshalb grundsätzlich nur zulässig, wenn es als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbstständige Ausführungen des Zitierenden erscheint [...]. An dieser Voraussetzung fehlt es jedenfalls dann, wenn der Zitierende sich darauf beschränkt hat, das fremde Werk unter Beifügung einiger dürftiger Bemerkungen mehr oder minder mechanisch auszugsweise zu wiederholen [...]. Werden Filmsequenzen um ihrer selbst willen in eine Sendung integriert, ohne dass sie die Grundlage für eigene inhaltliche Ausführungen des Moderators bilden, für die die übernommene Sequenz als Beleg oder als Erörterungsgrundlage dienen könnte, so wird dies vom Zitatrecht nicht gedeckt [...].

In dem zu beurteilenden Sachverhalt konnte das OLG allenfalls den Ansatz eines Gedankens fststellen, der durch die kopierten Sequenzen hätte belegt werden können. Dies erachtete das Gericht für die Inanspruchnahme der Privilegierung des § 51 UrhG als nicht hinreichend.