LG Köln, 12.01.2000, 28 O 133/97: Schutzfähigkeit von Computerschriften und FONTS

Im Zusammenhang mit einem Rechtsstreit zwischen Wettbewerbern im Markt der Anbieter von SchriftFONTS hat das Landgericht Köln zur Schutzfähigkeit derartiger FONTS wie folgt ausgeführt:

"Ob darüber hinaus die Schriften selbst Urheberrechtschutz gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG, also unter dem Gesichtspunkt des Kunstschutzes, genießen und ob alle 19 Schriften die hierfür von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen erfüllen (vgl. dazu BGHZ 27, 351 - Candida; BGHZ 22, 209 ff. - Europapost), mag zweifelhaft erscheinen. Der Sachverständige hat zwar allen untersuchten Schriften einen hohen Design-Aufwand zugebilligt und sie als eigenschöpferische Leistungen der Entwerfer bezeichnet, die urheberrechtlichen Schutz genießen, zugleich aber die Fragen offen gelassen, ob alle Schriften unbedingt Kunstschutz genießen. Diese (rechtlich unzutreffende) Wertung des Sachverständigen (Urheberrechtsschutz der Schriften selbst kann nur unter dem Gesichtspunkt des Kunstschutzes in Betracht kommen) gibt jedoch keinen Anlass zu weitergehenden Maßnahmen, weil die Frage des Kunstschutzes angesichts der zu bejahenden Urheberrechtschutzfähigkeit der den Schriften zugrunde liegenden Computer-Programme letztlich auf sich beruhen kann. Im übrigen kann die Kammer aber auch aus eigener Einschatzung feststellen, dass zumindest ein Teil der Schriften (beispielhaft sei verwiesen auf die Schriften ... soviel an eigentümlichem ästhetischen Gehalt, der sich von den vorbekannten Formen und Gestaltungen unterscheidet, aufweisen, dass ihnen Kunstschutz zugebilligt werden kann."