KG, 25.09.2017, 20 U 41/16: MRT-Aufnahme und Bildnisschutz nach KUG

Eine Patientin hatte sich vor dem KG in zweiterInstanz gegen eine Verbreitung der von ihr erstellten MRT-Aufnahmen gewehrt. In der MRT-Aufnahme ist ein Teil ihres Oberkörpers erkennbar, was sie dazu bewog, die Vernichtung der Aufnahme zu beantragen und einen Unterlassungsanspruch gegen eine Verbreitung der Aufnahme geltend zu machen. Details zum Tatbestand sind nicht bekannt da diese im zweiten Rechtszug vor dem KG nicht im Urteil wiedergegeben wurden.

Das KG wies die Klage als unbegründet ab.

Dabei stellte es fest, dass auch eine MRT-Aufnahme als Bildnis im Sinne des KUG verstanden werden kann und so den gesetzlichen Vorgaben unterliegt. Es führte dazu aus:

"Im Übrigen ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin jedenfalls unter dem Aspekt des Rechts am eigenen Bild als Ausfluss des Persönlichkeitsrechts betroffen. Dabei kann dahinstehen, ob das Recht am eigenen Bild nur Außenansichten des Körpers betrifft oder auch Bilder des Körperinneren, wobei die Parteien sich darüber streiten, um was es sich bei der fraglichen Aufnahme handelt. Es spricht alles dafür, vom Recht am eigenen Bild auch Aufnahmen aus dem Inneren des Körpers anzusehen, soweit der Abgebildete erkennbar ist, wovon vorliegend aufgrund des auf der Aufnahme K 1 angegebenen Namens der Klägerin auszugehen ist. Leitet man das Recht am eigenen Bild aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht her, so ist nicht zu erkennen, warum der mit der Entwicklung dieser Rechtsfigur angestrebte Zweck - die Vermeidung der Gefährdung der immateriellen Integrität und Selbstbestimmung eines jeden Menschen - nicht auch Abbildungen z.B. des Skeletts oder der inneren Organes eines jeden umfassen sollte, denn auch diese Abbildungen können Informationen aus der Privat- bzw. Intimsphäre vermitteln. Es ist deshalb nicht ersichtlich, warum das Recht am eigenen Bild auf die Oberfläche des Körpers begrenzt sein soll. Zudem ist es gleichgültig, durch welches Medium der Betroffene im Bild vorgestellt wird (Münchener Kommentar/Rixecker, BGB. 7. Aufl. Anh. § 12 Rn. 62). Das Reichsgericht hat unter der “Abbildung eines Menschen” die Darstellung einer Person “in ihrer dem Leben nachgebildeten äußeren Erscheinung” verstanden (RGZ 103, 319). Eine solche Nachbildung liegt zweifelsfrei vor."

Bei einer aus den Gesamtumständen sich ergebenden Erkennbarkeit der abgebildeten Person ist also auch bei MRT-Aufnahmen ein Bildnis im Sinne des KUG anzunehmen.

Der Klageabweisung lag unter anderem zu Grunde, dass dann keine Verletzungshandlung im Sinne des KUG seitens des KG feststellbar war. Die MRT-Aufnahme wurde der Patientin ausgehändigt, die diese wohl dem sie behandelten Arzt zeigte. Darin konnte das KG - eher zu Recht - kein Verbreiten im Sinne der Norm erkennen. Auch sonst waren keine Rechtsverletzungen erkennbar, wobei sich das KG sich im Wesentlichen auch auf die Einwilligung der Patientin in die Erstellung der Aufnahmen bezog.