LG Stuttgart, 09.10.2014, 11 O 15/14: Verdeckte Aufnahmen dürfen in TV weiter gezeigt werden

Im Mai 2013 wurde in der ARD eine Reportage ausgestrahlt, die die Art und Weise der Einbindung von Leiharbeitern am Fließband der Daimler AG  zum Gegenstand hatte. Ein Journalist hatte sich zur Erstellung der Reportage als Mitarbeiter bei einer Leiharbeitsfirma beworben und für diese in einer Betriebshalle der Daimler AG gearbeitet. Währenddessen hat er die verfahrensgegenständlichen Aufnahmen mit versteckter Kamera hergestellt.

Die Daimler AG wollte mit einer Klage die nochmalige Ausstrahlung der Reportage verbieten und bezog sich dabei im Wesentlichen auf die durch Aufnahmen erfolgte schwerwiegende Verletzung des Hausrechts. Die Beschaffung der Aufnahmen sei rechtswidrig gewesen. Die Videoaufnahmen würden keine rechtswidrigen Verhaltensweisen wiedergeben und die Ausstrahlung des Bildmaterials würde die Daimler AG erheblich in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzen.

Das LG Stuttgart wies die Klage mit seinem Urteil ab.

Die Aufnahmen seien zwar rechtwidrig unter Verletzung des Hausrechts der Daimler AG hergestellt worden. Sie dürften aber nichtsdestotrotz wegen eines überwiegenden öffentlichen Informationsinteresses ausgestrahlt werden. Der Beitrag weise auf einen Umstand hin, der von vielen Teilen der Bevölkerung als Missstand bewertet und der mit den Aufnahmen nachvollziehbar präsentiert wird. Die Ausstrahlung sei so durch die grundgesetzlich gesicherte Rundfunk- und Meinungsfreiheit der Rundfunkanstalt legitimiert.