OLG Köln, 21.02.2019, 15 U 46/18: Böhmermann-Bild darf ohne Einwilligung zur Illustrierung von Zeitschriften-Artikel verwendet werden

Das OLG Köln hatte zu einer immer wieder gegebenen Situation zu entscheiden:

Die Zeitschrift Computer Bild berichtete am 18.02.2017 - und damit vor Inkrafttreten der DSGVO - über ein technisches Thema mit der Überschrift "Leser Aktion E TV DVB-T2-Receiver für HD-TV ENDLICH SCHARF!".

Bebildert wurde der Beitrag mit einer klar erkennbaren Abbildung des Modertators Jan Böhmermann. Diese Bebilderung geschah ohne Zustimmung des Moderators.

Gegen die Nutzung seines Bildes hatte der Moderator erfolgreich vor dem Landgericht Köln auf Unterlassung und Schadensersatz geklagt.

Das OLG hat diese Klage in der Berufungsinstanz zurück gewiesen und dazu ausgeführt:

Durch die Bildnisnutzung würde zwar in die Rechte des Moderators eingegriffen. Dieser EIngreiff sei aber nicht rechtswidrig erfolgt. Hier sei eine Abwägung nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorzunehmen, dessen Anwendungsbereich "auch im Falle einer Werbeanzeige eröffnet" sei, "wenn diese nicht ausschließlich den Geschäftsinteressen des mit der Abbildung werbenden Unternehmens, sondern daneben auch einem Informationsinteresse der Öffentlichkeit dient (vgl. BGH, Urt. v. 31.5.2012 – I ZR 234/10, juris Rn. 22; BGH, Urt. v. 29.10.2009 – I ZR 65/07, juris Rn. 15)."

Im Ergebnis liege ein entsprechendes Informationsinteresse hier vor, so das OLG Köln.

Heute gilt für die Prüfung der berechtigten Bildnisnutzung im Wesentlichen die EU-DSGVO. Aus dem Urteil des OLG Köln wird allenfalls eine Tendenz zur Bewertung der jeweiligen Interessenlagen herleitbar sein.