BGH, 20.11.1990, XI ZR 107/89: Oberschrift keine Unterschrift

Im Zusammenhang mit einer Banküberweisung hat der BGH - NJW 1991, 487 - entschieden, dass ein über dem Urkundentext stehender Namenszug ("Oberschrift”) auch bei durchgestalteten Formularen, die eine Unterzeichnung am oberen Rand vorsehen, keine Unterschrift i. S. der §§ ZPO § 416 und ZPO § 440 ZPO § 440 Absatz II ZPO ist.

Zudem begründet eine blanko geleistete “Oberschrift” nicht den Rechtsschein, dass die darunter stehende Erklärung vom Aussteller herrührt. Der Blankettgeber braucht deshalb ein abredewidrig ausgefülltes Blankett in einem solchen Falle nicht gegen sich gelten zu lassen.