OLG Düsseldorf, 29.01.2014, I-6 U 82/14: Papierrechnungen nicht entgeltpflichtig

Ein Mobilfunkunternehmen hat in seinen AGB eine Sondergebühr veranschlagt, wenn ein Kunde eine Papierrechnung anfordert.

Das OLG Düsseldorf hat dazu entschieden, dass die AGB-Bestimmung eine gemäß § 307 BGB kontrollfähige Preisnebenabrede dar. Die Klausel benachteiligt die Kunden der Beklagten in unangemessener Weise, weil ein Entgelt für eine Rechnung in Papierform mit wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes nicht vereinbar ist. Entsprechend war die Klausel in dem behandelten Einzelfall unzulässig.