BGH, 27.04.2017,I ZR 55/16: Hinweispflicht Preisvergleichsportal bei Beschränkung auf zahlende Anbieter

Ein Preisvergleichportal bot im Internet kostenfrei Preisvergleich von Bestatterleistungen an.

Dabei wies der Preisvergleichsdienstleister nicht darauf hin, dass der Preisvergleich nur Anbieter betrifft, die bei Buchung über das Portal dem Portal eine Provision zahlen.

Diese Intransparenz dahingehend, dass nur zahlende Anbieter verglichen werden, hat der BGH in seinem Urteil als unzulässig bewertet. Der BGH rügte, dass dieser Hinweis eine wesentliche Information nach § 5a Abs. 2 UWG ist, die zwingend erforderlich ist.