OLG Hamm, 23.10.2010, I-4 U 136/10: Rabatt für positive Shop-Bewertung

Ein Internetshop für Druckerzubehör warb bei seinen Kunden in einem Newsletter mit einem Sonderrabatt: Wer als Kunde auf einem angegebenen Bewertungsportal eine Bewertung abgibt und diese dem Internetshop mitteilt, erhält einen nachträglichen Rabatt von 10 % auf den bewerteten Einkauf. Wird die Bewertung durch die Nutzer des Bewertungsportals als zumindest "hilfreich" bewertet, erhöht sich der nachträgliche Rabatt auf 25 %.

Die Rabattaktion wurde durch den Internetshop in einem weiteren Newsletter wiederholt.

Nachdem das Landgericht Bielefeld den Unterlassungsanspruch eines Wettbewerbers gegen Shopbetreiber abgewiesen hat, hat das OLG Hamm den Shopbetreiber verurteilt, die beschriebene Werbung zu unterlassen.


Die Werbung dient dazu, wettbewerbswidrige bezahlte Empfehlungen zu provozieren. Wenn mit Empfehlungen und Referenzen von Kunden geworben wird, so dürfen diese nicht erkauft werden. Die Verwendung bezahlter Bewertungen ist unzulässig, wenn nicht transparant auf die Bezahlung hingwiesen wird. Es liegt dann tatbestandliche eine Irreführung vor.

Etwas anderes könnte eventuell gelten, wenn ein Schopbetreiber zur Motivierung der Kunden zur Abgabe einer Bewertung einen geringerwertigen und gegebenenfalls nicht umsatzabhängigen Gutschein verspricht. Hier käme es auf die jeweilige Ausgestaltung der Maßnahme an.