BGH, 15.12.2015, VI ZR 134/15: Auto-Reply-E-Mail mit Werbezusatz

Ein Verbraucher hat an eine Versicherung eine E-Mail geschickt. Die Versicherung antwortete automatisiert mit einer Auto-Reply-E-Mail, Dieser E-Mail war neben einer Bestätigung des Eingangs der E-Mails des Verbrauchers folgender Zusatz angefügt:

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Nach Erhalt der Auto-Reply-E-Mail hat der  Verbraucher die Versicherung per E-Mail angeschrieben und aufgefordert, die Zusendung von Werbung per E-Mail zu unterlassen. Darauf erhielt er eine weitere E-Mail, was er noch einmal wiederholte.

Der BGH entschied, dass die Versicherung durch Versendung einer für sich zulässigen Empfangsbestätigung zusammen mit einem werbenden Zusatz  Werbung  im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2006/114/EG per E-Mail verschickt hat.

Die Zulässigkeit der Versendung von Werbe-E-Mails an Verbraucher ist, so der BGH in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung, im Wege einer Abwägung des Rechts des Verbrauchers auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seiner Privatsphäre aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit dem  berechtigten  Interesse  der  Versenderin, mit  ihren  Kunden  zum  Zwecke der  Werbung  in  Kontakt  zu  treten, zu ermitteln.

 Im Zusammenhang mit der vorzunehmenden Abwägung führte der BGH aus:

(...) ist das Hinzufügen von Werbung zu einer E-Mail-Nachricht auch keine solche Bagatelle, dass eine Belästigungdes Nutzers ausgeschlossen wäre.

Die Unzulässigkeit Versendung der verfahrensbegründenden E-Mails wurde durch den BGH im Schwerpunkt mit dem Verstoß gegen den ausdrücklich erklärten Willen des Verbrauchers, keine Werbenachricht erhalten zu wollen, begründet. Aus den Ausführungen des BGH und der bisherigen Rechtsprechung ist anzunehmen, dass die Versendung der werbeergänzten Auto-Reply-E-Mail auch ohne die Erklärung des Verbrauchers als unzulässig gewertet worden wäre.

 

FAZIT: Nach der Entscheidung des BGH zu einer Auto-Reply-E-Mail mit Werbezusatz erscheint es eher nicht auschließbar, dass die Rechtsprechung künftig jede an sich zulässige E-Mail, die mit einem Werbezusatz versehen ist, eventuell als unzulässige Werbe-E-Mail bewertet - wenn diese E-Mail dann je einem Gericht zur Bewertung vorgelegt wird. Im Zweifel sollte die Ausgestaltung der E-Mail-Kommunikation eines Unternehmens entsprechend mit Fingespitzengefühl vorgenommen werden.