BGH, 21.04.2016, I ZR 276/14: ColdCall begründet keinen Schadensersatz

Auf einen ColdCall eines Gewerbeverzeichnisanbieters buchte der Adressat "Lebens-Kost" einen Verzeichniseintrag.

Später wurde die Bestellung bereut und eine Zahlung der Verzeichnisvergütung mit Verweis auf einen der Bestellung zugrundeliegenden ColdCall des Verzeichnisanbieters verweigert.

Nachdem das LG Bonn Lebens-Kost zunächst Recht gab, widersprach der BGH in seiner Entscheidung dieser Bewertung:

 

Ein auf eine unzulässige Telefonwerbung gemäß § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG gestützter Schadensersatzanspruch erfasst nur solche Schäden, die vom Schutz- bereich dieser Bestimmung erfasst sind.

Gegenstand des Schutzes gemäß § 7 Abs. 1 UWG ist die Verhinderung des Eindringens des Werbenden in die Privatsphäre des Verbrauchers und die geschäftliche Sphäre, insbesondere die Ungestörtheit der Betriebsabläufe des sonstigen Marktteilnehmers; es soll verhindert werden, dass dem Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer Werbemaßnahmen gegen seinen erkennbaren oder mutmaßlichen Willen aufgedrängt werden. Verhindert werden soll darüber hinaus, dass die belästigende Werbung zu einer Bindung von Ressourcen des Empfängers (z.B. Zeitaufwand, Kosten für Faxpapier, Vorhaltekosten von Empfangseinrichtungen, Entsorgungskosten) führt.

§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG bezweckt nicht den Schutz der Entscheidungsfreiheit der Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer vor Belästigungen durch Werbeanrufe.