OLG Hamm, 25.11.2016, 9 U 66/15: Vertragsstrafe für E-Mail-Werbung durch Kaufmann

Ein Kaufmann (eine GmbH) hatte nach Versendung einer unzulässigen E-Mail-Werbung gegenüber einem Empfänger eine Unterlassungserklärung abgegeben. Anschließend hat der Kaufmann demselben Empfänger eine weitere unzulässige Werbe-E-Mail zugeschickt. Daraufhin hat der Empfänger auf Basis der Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 3.000 gefordert.

Das OLG Hamm hat entschieden, dass EUR 3.000 als angemessene Vertragsstrafe angesetzt werden konnten.