KG Berlin, 24.01.2014, 5 U 42/12: Tell-a-friend-Werbung über E-Mail des Empfehlers

Der Anbieter facebook veranlasste, dass über die E-Mail-Konten seiner Nutzer E-Mails an Dritte verschickt werden, über die diese Dritten zu dem Dienst facebook eingeladen werden.

Anders als bei dem durch den BGH in seinem Urteil vom 12.09.2013 zu Empfehlungs-E-Mails behandelten Sachverhalt, dem E-Mails des "empfohlenen" Unternehmens zugrunde lagen, ist hier der jeweilige "Freund" des Mail-Empfängers Absender der "Empfehlungs"-Mail. 

Das KG hat in seinem Urteil diesen Umstand berücksichtigt und ausgeführt:

  • Ist das jeweilige Unternehmen Absender einer Tell-a-friend-Werbung (durch den BGH bewertete Konstellation), so ist  die Versendung der "Empfehlungs-Mail" als Werbe-Mail nach den entsprechenden wettbewerbsrechtlichen Vorgaben zu prüfen. In der Regel wird die Mailversendung dann unzulässig sein, § 7 UWG.
  • Wird die Empfehlungs-Mail durch den "Empfehlenden" bzw. über dessen E-Mail-Adresse verschickt, so liegt jedenfalls in der durch das KG zu bewertenden Konstellation - nach Wertung des KG - keine zulässige "private Mitteilung" vor, wenn der "Versender" nicht vorab hinreichend und vollständig zumindest über den Kreis der Empfänger seiner "Empfehlung informiert wurde. Eine entsprechende Information wurde durch facebook nicht ausgesprochen, weshalb die Versendung der facebook-Empfehlung unzulässig war, §§ 4 Nr. 11, 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1, 7 Abs. 2 Nr. 3, 8 UWG.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig und es bleibt anzuwarten, wie der BGH seine Rechtsprechung zur sogenannten "Tell-a-friend"-Werbung bald weiter ausdifferenziert.

Kommentiert wird dann sicher auch, dass das KG die Anwendbarkeit deutschen Datenschutzrechts bejaht hat, was bisher durch die jeweils angerufenen Gerichte anders bewertet wurde.

 

Vorerst erscheint es ratsam, dem "Empfehlenden" immer sehr klar zu kommunizieren, welche genauen Handlungen mit Blick auf die über ihn anzusprechenden Dritten vorgesehen sind.