LG Bonn, 24.6.2014, 8 S 23/13: Händler beweisbelastet hinsichtlich Unwahrheit in Bewertung

Ein Käufer hatte im Anschluss an einen Kauf bei eBay eine Bewertung mit folgendem Kommentar abgegeben: „VORSICHT!!!! beide Steuergeräte defekt Vorsicht lieber woanders kaufen!!!!!!“ Die erste Instanz (AG Bonn, U.v. 9.1.2013 - 113 C 28/12) hat den Käufer auf Grund einer unzulässigen Meinungsäußerung zur Unterlassung verurteilt.

Das LG Bonn hat das Urteil aufgehoben: Der Verkäufer müsse nachweisen, dass die Aussage des Käufers nicht richtig sei, um die Unterlassung der Aussage zu erreichen. Dies konnte der Verkäufer - wie in derartigen situationen nicht unüblich - vorliegend nicht. Dem Käufer sei es insbesondere nicht negativ zuzurechnen, dass er gegenüber dem Verkäufer keine Mängel gerügt oder anderweitig zu angeblichen Mängeln kommuniziert habe.

Diese sehr einfach formale Sicht des Gerichts zu der existenszrelevanten Thematik "prägnante Bewertungen ohne weitere Nachprüfbarkeit/ offensichtliche Berechtigung" erscheint sehr bedenklich.