OLG Celle, 15.05.2014, 13 U 15/14: Opt-In-Mail bei Double-Opt-In noch keine unzumutbare Belästigung

Gegenstand des Verfahrens war eine unverlangte Übermittlung von E-Mail-Werbung an einen Rechtsanwalt. Nachdem der Rechtsanwalt zunächst außergerichtlich eine Versendung von Werbung untersagt hatte, setzte der Werbende die Zusendung von Werbung fort und wurde - nicht weiter verwunderlich - durch das OLG zur Unterlassung verpflichtet.

Bei der Gelegenheit hat das OLG unter Ziffer II. 2. der Urteilsbegründung ausgeführt, dass es das Double-Opt-In-Verfahren anders als das OLG München, 27.09.2012, 29 U 1682/12, und zusammen mit einigen Stimmen der Fachliteratur als opportune Methode zur Absicherung einer zulässigen E-Mail-Werbung. Der Senat führte dazu aus, dass er die Versendung einer E-Mail zur Abfrage einer Bestätigung im Double-Opt-In-Verfahren nicht als unzulässige Werbung ansieht, § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG.

Diese am Rande mitgeteilte Bewertung der Opt-In-Abfrage bedeutet eine erhebliche Stärkung der Position der Werbetreibenden.