OLG Köln, 19.04.2013, 6 U 222/12: Telefonische Kundenzufriedenheitsabfragen sind Werbeanrufe

Nachdem ein Kunde eines Telefonanbieters sich mehrfach wegen Leitungsstörungen beschwert hatte, ließ dieser den Kunden durch einen Dienstleister anrufen und zu seiner Zufriedenheit befragen.

Das OLG Köln bewertete diesen Meinungsbefragungsanruf als unzulässigen Werbeanruf in Sinne von § 7 UWG.

Begründet hat das OLG diese Bewertung damit, dass der Anbieter mit dem Anruf jedenfalls auch bezweckt, den Kunden zu behalten. Damit dient der Anruf zumindest mittelbar der Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen.