VG Berlin, 07.05.2014, VG 1 K 253.12: Telefonisch abgefragtes Opt-In für Werbeanrufe nur in engen Grenzen wirksam

Das Verwaltungsgericht Berlin hatte die Durchführung von Werbeanrufen nach datenschutzrechtlichen Rechtsgrundlagen zu bewerten.

Der Datenschutzbeauftragte des Landes Berlin hatte einem Verlag untersagt, im Anschluss an - im vorliegenden Fall durch einen Dienstleister vorgenommene - Anrufe zur Kundenzufriedenheit die Frage zu stellen, ob der Kunde später noch einmal zu besonders interessanten Verlagsangeboten angerufen werden darf.

Der Datenschutzbeauftragte bewertete dabei bereits die Nutzung der Daten für die Erfragung der Einwilligung als Nutzung der personenbezogenen Daten zu Werbezwecken, die eine Einwilligung des jeweiligen Betroffenen voraussetzt.

Die gegen die Verbotsverfügung des Datenschutzbeauftragten gerichtete Klage wurde durch das VG abgewiesen.