BGH, 17.11.2014, I ZR 177/13: Möbelkatalogbild kein unwesentliches Beiwerk

In dem an das Urteil des OLG Köln vom 23.08.2013 anschließenden Revisionsurteil befand der BGH, dass die Qualifikation eines Kunstwerkes als unwesentliches Beiwerk eines Möbelkatalogs, § 57 UrhG, nur angenommen werden kann, wenn die Unwesentlichkeit an einigen durch den BGH wiedergegebenen Tatbestandsmerkmalen festgestellt werden kann:

  • § 57 erfasst auch die öffentliche Zugänglichmachung, § 19a UrhG,
  • Bezugsgegenstand zur Feststellung, ob ein Kunstwerk ein unwesentliches Beiwerk ist, ist die konkrete Abbildung mit dem Kunstwerk, nicht der das Bild mit dem Kunstwerk und andere Abbildungen enthaltende Katalog,
  • unwesentliches Beiwerk ist das Kunstwerk, wenn es - ohne eine Beeinträchtigung der Gesamtwirkung des Bezugsgegenstands in irgendeiner Weise - weggelassen werden kann und
  • keine auch nur unwesentliche inhaaltliche Beziehung zwischen dem Abbildungsgegenstand und dem Beiwerk besteht und also nur eine reine Zufälligkeit und Beliebigkeit für den Hauptgegenstand angenommen werden kann. Dies ist immer dann nicht der Fall, wenn das Kunstwerk stil- oder stimmungsbildend oder zur Unterstreichung einer Aussage oder einer Charakteristik eingesetzt wird.

Auf der Basis dieser Kriterien hat der BGH entschieden, dass das in dem Büromöbelkatalog zur Dekoration eines Büromöbel-Ensembles eingesetzte Kunstwerk nicht als unwesentliches Beiwerk frei verwendet werden durfte.