OLG Köln, 23.08.2013, 6 U 17/13: Kunstwerk kann unproblematisch unwesentliches Beiwerk innerhalb einer Aufnahme sein

Ein wesentliches Augenmerk wird bei Filmproduktionen und der Erstellung von Werbefotografien in der Regel auf die Ausstattung gelegt. Mit großer Sorgfalt wird vermieden, dass in irgendeiner Form ein urheberrechtlich geschütztes Werk eines Dritten, etwa ein Gemälde, auf den Aufnahmen erkennbar ist und eventuell Diskussionen zu Lizenzzahlungen auslöst.

Das OLG Köln hat nun zu einer Werbefotografie im Katalog eines Büroausstatters, auf der im Hintergrund ein urheberrechtlich geschütztes Werk zu erkennen war, entschieden, dass das Kunstwerk als reine austauschbare Staffage in dem Möbelkatalog erscheint. Das Werk sei so nur ein unwesentliches Beiwerk im Sinne des § 57 UrhG. Dagegen soll auch nicht sprechen, dass das Werk aufgrund seiner Farbwahl in deutlichem Kontrast zu den abgebildeten Möbeln steht und nicht als unauffällig bezeichnet werden kann.

Wird ein Werk als unwesentliches Beiwerk vervielfältigt, steht dem Urheber gegen den entsprechenden Nutzer kein urheberrechtlicher Anspruch zu.

Es wird nun zu diskutieren sein, welche Schlüsse aus dem Urteil für die Ausstattung künftiger TV- und Filmproduktionen sowie den Werbebereich zu ziehen sind.

Das OLG hat die Revision gegen das Urteil zugelassen. Am 17.11.2014 hat der BGH zu dem Sachverhalt in der Revision entschieden und genauer definiert, wann ein unwesentliches Beiwerk in Katalogfällen nur - eher ausnahmsweise - angenommen werden kann. Für den vorliegenden Fall wurde eine zulässige Nutzung des Bildes verneint.