BGH 28.07.2016, I ZR 9/15: Parodie-Bearbeitung nach EU-Vorgaben

Der BGH hat in seinem Urteil die auf europäischer Ebene abweichend zu der bisherigen deustchen Rechtsprechung zu Parodien geltenden Grundsätze - vgl. EuGH, 03.09.2014, C-201/13 - übernommen.

Unter dem Einfluss der Rechtsprechung des EuGH hat der BGH festgestellt, dass eine anthitematische Behandlung des parodierten Werks nicht mehr zu fordern ist, um eine freie Benutzung eines Werks in Form einer Parodie annehemn zu können. Nach der Rechtsprechung des EuGH setzt eine Parodie nicht voraus, "dass sich die zum Ausdruck gebrachten Ge-sichtspunkte des Humors oder der Verspottung auf das ursprüngliche Werk selbst richten". Es genügt so, dass durch die Bearbeitung eines Werks eine abgebildete Person verspottet wird.

Stattdessen ist nun aber zwingend zu fordern, dass bei der Anwendung des Ausnahmetatbestands für Parodien im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG im konkreten Fall ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen und Rechten des Rechteinhabers auf der einen und der freien Meinungsäußerung des Nutzers eines geschützten Werkes, der sich auf den Ausnahmetatbestand für Parodien beruft, auf der anderen Seite gewahrt werden muss.

"Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung ist ferner zu prüfen, ob durch die als Parodie anzusehenden Veränderungen des Werkes außerhalb des Urheberrechts liegende Rechte Dritter verletzt werden und der Urheber ein berechtigtes Interesse daran hat, dass sein Werk nicht mit einer solchen Rechtsverletzung in Verbindung gebracht wird. So hat der Gerichtshof der Europäischen Union angenommen, im Rahmen der vorzunehmenden Interes-senabwägung sei zu berücksichtigen, ob die Parodie eine gegen Art. 21 EU-Grundrechtecharta verstoßende diskriminierende Aussage enthält und der Inhaber des Urheberrechts ein berechtigtes Interesse daran hat, dass das geschützte Werk nicht mit einer solchen Aussage in Verbindung gebracht wird".