OLG Stuttgart, 08.07.2015, 4 U 182/14: unzulässig bei Daimler hergestellte Aufnahmen dürfen ausgestrahlt werden

Mit seinem Urteil bestätigt das OLG Stuttgart die Entscheidung des LG Stuttgart vom 09.10.2014.

Das OLG nimmt Bezug auf die Wallraff-Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Es führt aus, dass rechtwidrig erstellte Aufnahmen - hier Aufnahmen mit versteckter Kamera unter Verstoss gegen das Hausrecht und unter Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts - unter bestimmten Voraussetzungen ausgestrahlt werden dürfen.

Ob eine Ausstrahlung entsprechender Aufnahmen rechtwidrig ist, entscheidet sich danach anhand in einer Abwägung der Meinungs- und Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz mit den verletzten Rechtspoistionen des betroffenen Unternehmens.

Zu betrachten sind dabei zwei Faktoren:

  • der Zweck der strittigen Äußerung und
  • das Mittel, mit dem der Zweck verfolgt wird.

Wird mit einer Ausstrahlung ein für die Öffentlichkeit wesentlicher Mißstand aufgedeckt oder dargestellt, so kann dies im jeweiligen Einzelfall eine Zulässigkeit der Ausstrahlung unterstützen. Dabei ist immer zu berücksichtigen, dass das Mittel der Nutzung von verdeckt hergestellten Aufnahmen immer einen besonders erheblichen Eingriff in Unternehmensrechte bedeutet und so die Bewertung des Mißstandes sehr sorgfältig und ausgewogen vorzunehmen ist.

Im vorliegenden Fall hat das OLG angenommen, dass die durch den Sender dargestellten Umstände für die Öffentlichkeit von einer derartigen besonderen Bedeutung sind: In dem Beitrag wuirde aufgezeigt, wie das Unternehmen Arbeitsschritte in kleine Werkleistungen aufgeteilt und an günstige Drittanbieter outgesourct hat. Dies haben die Leistungen wiederum an Mitarbeiter übertragen, die gegen eine existenzminimumnahe Vergütung tätig wurden. Die niedrige Zahlung wiederum führt, so das Gericht, zu einer Belastung der Allgemeinheit im Fall von Aufstockungsansprüchen nach dem SGB II.