BGH, 12.12.2013, I ZR 83/12: Gewinnspiel für Apothekenpersonal zulässig, wenn keine Absatzförderung für Arznei

In der Werbebeilage einer Fachzeitschrift hat ein Hersteller ausführlich sein bekanntes und verbreitetes Arzneimittel beschrieben. In einem Gewinnspiel war ein werthaltiger Gewinn ausgeschrieben, wenn einige Fragen zu der Arznei richtig beantwortet werden.

Mit seinem Urteil hat der BGH festgestellt, dass eine entsprechende Gewinnspielanpreisung zulässig ist.

Zwar verbietet § 11 Abs. 1 1 Nr. 11 Heilmittelwerbegesetz explizit nur außerhalb der Fachkreise – also gegenüber Patienten - die Werbung für Arzneimittel mit Preisausschreiben, Verlosungen oder anderen Verfahren, deren Ergebnis vom Zufall abhängt, sofern diese Maßnahmen oder Verfahren einer unzweckmäßigen oder übermäßigen Verwendung von Arzneimitteln Vorschub leisten.
Das bedeutet aber keine generelle Erlaubnis einer Gewinnspielwerbung innerhalb der Fachkreise.

Auch innerhalb der Fachkreise ist jegliche Wertreklame verboten, die geeignet ist, in den Fachkreisen ein wirtschaftliches und von dem gesundheitlichen Interesse abgekoppeltes Interesse an der Abgabe bestimmter Arzneimittel zu wecken.

Diese Beeinflussung ist bei der Gestaltung des Gewinnspiels nicht oder zumindest nicht hinreichend gegeben. Die Gewinnspielteilnehmer müssen sich zur möglichst erfolgreichen Teilnahme an dem Spiel eventuell etwas umfangreicher mit der Werbebeilage befassen, eine Motivation zur verstärkten Abgabe der behandelten Arznei bestehe dadurch aber nicht.