BGH, 18.06.2014, I ZR 242/12: Wann haftet GF für Wettbewerbsverstösse?

Ein Unternehmen wurde durch einen Wettbewerber wegen unzulässiger Werbemaßnahmen für Gasversorgungsverträge im Bereich Door-to-door-Marketing abgemahnt und erfolgreich auf Unterlassung verklagt.

Der BGH hatte nur noch darüber zu entscheiden, ob auch der Geschäftsführer der Beklagten zur Unterlassung entsprechender Werbemaßnahmen verurteilt werden konnte.

Diese Revision wies der BGH zurück und führte dazu aus:

Der Geschäftsführer haftet für unlautere Wettbewerbshandlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft nur dann persönlich, wenn er daran entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er die Wettbewerbsverstöße aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen.

Allein die Stellung als Geschäftsführer bedeutet noch keine Pflicht zur Verhinderung von Wettbewerbsverletzungen. Etwas anderes hat dabei zu gelten, wenn der Geschäftsführer die Verletzung oder das diese begründende Geschäftsmodell selber initiiert hat.

In der durch den BGH zu beurteilenden Sachverhaltsgestaltung war eine entsprechende Mitverursachung/ Verantwortlichkeit des Geschäftsführers nicht feststellbar.