BGH, 19.03.2014, I ZR 185/12: Werbung mit Selbstverständlichkeit unzulässig

Zum Fernabsatzrecht vor dem 13.06.2014 hatte ein Shopbetreiber innerhalb seines Shops angegeben, dass er Verbrauchern bei Nichtgefallen eine 14-tägige Geld-zurück-Garantie gewährt. Allerdings bestand damals – wie heute auch – ein gesetzliches Widerrufsrecht, auf dessen Basis jeder Verbraucher gegen Geld-Rückzahlung getätigte Käufe innerhalb von 14 Tagen widerrufen konnte.

Der BGH bewertete die durch den Shopbetreiber kommunizierte Geld-zurück-Garantie in seinem Urteil vom 19.03.2014, I ZR 185/12, als unzulässige Werbung mit einer Selbstverständlichkeit. Dieser Tatbestand setzt nach den Ausführungen des BHG lediglich voraus, dass bei dem Verbraucher der unrichtige Eindruck erzeugt wird, der Anbieter hebe sich durch dadurch von seinen Wettbewerbern ab, dass er angeblich freiwillig ein besonderes Recht einräumt.

Tatsächlich ist das eingeräumte Recht aufgrund gesetzlicher Bestimmungen unabdingbar gegeben.
Ausdrücklich festgestellt hat der BGH, dass der Tatbestand dann nicht erfüllt ist, wenn dem Verbraucher gegenüber klar gestellt wird, dass ihm lediglich Rechte eingeräumt werden, die ihm aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zustehen.