BVerwG, 09.07.2014, 8 C 7.13: Wetten auf Wetter bei Möbelkauf kein Glücksspiel

Ein Möbelhaus hatte seine Kunden mit einem Versprechen beworben: Die Kunden sollten, wenn sie Waren in einem bestimmten Zeitraum und zu einem bestimmten Mindespreis gekauft haben, den gezahlten Kaufpreis zurück erhalten, wenn es an einem anderen festgelegten Termin in einem ebenfalls festgelegten Umfang regnet.

Das zuständige Regierungspräsidium Karlsruhe hatte die Werbeaktion als genehmigungspflichtiges Glücksspiel im Sinne von § 3 Abs. 1 GückSpStV bewertet und beanstandet. Die Kunden würden den Kaufpreis als Entgelt zur Teilnahme an einem Glücksspiel entrichten. Die Zahlung eines Mindestkaufpreises, konkret EUR 100,00, sei zwingende Voraussetzung zum Erhalt einer Gewinnchance und enthalte so ein verdecktes glücksspielbezogenes Entgelt.

Dem hat das BVerwG nun in seiner Entscheidung widersprochen. Danach zahlen die Kunden keinen Spieleinsatz, sondern den regulären Preis für von ihnen ausgewählte Waren. Diese Waren behalten die Kunden auch, unabhängig von jeder Wetterlage. Ergänzend ist aus dem Umstand, dass die Kaufpreise während der Gewinnspiel-Veranstaltung nicht erhöht wurden, ersichtlich, dass keine, auch keine verdeckten, Gewinnspiel-Entgelte geleistet werden.