LG München, 03.06.2014, 33 O 4149/14: Fehlende Anbieterkennzeichnung auf XING für RA ohne hinreichende geschäftliche Relevanz - kein Unterlassungsanspruch

Das LG München hat den Antrag eine Rechtsanwalts auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen einen anderen Rechtsanwalt abgewiesen.

Beide Rechtsanwälte verfügen über ein sogenanntes Profil bei dem Social Media Dienst XING. Das Profil des Antraggegners wies das gesetzlich nach § 5 TMG vorgesehene Impressum nicht auf.

Das Landgericht befand, dass die Rechtsanwälte zwar Wettbewerber im Sinne des UWG sind und der durch den Antragsteller gerügte Rechtsverstoss tatsächlich feststellbar ist.

Allerdings - so das Gericht - weist die unlautere Handlung, also der Verstoss gegen die Vorgaben zur Anbieterangaben innerhalb des XING-Profils - nicht die für einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch nach § 3 Abs. 1 UWG geforderte geschäftliche Relevanz auf. Das Gericht stellte bei dieser Wertung darauf ab, dass eine Internetseite eines Rechtsanwalts darauf ausgerichtet sei, Mandatsverhältnisse mit herbei zu führen, während das für ein XING-Profil und erst recht für das vorliegend gegenständliche rudimentäre Basisprofil nicht angenommen und durch den Antragsteller auch nicht dargetan werden könne.

Es fehlte dem Gericht an einem glaubhaft gemachten Vortrag dahingehend, dass ein Basis-Profil wie das des Antragsgegners überhaupt von potentiellen künftigen Auftraggebern genutzt würde. Aus der Perspektive des Gerichts ist unterstellt, dass über derartige Profile eher Arbeitgeber und Arbeitnehmer  sowie Berufstätige untereinander kommunizieren und zusammen finden.

Damit erscheint das Urteil des LG hinsichtlich seines Tenors maß- und eher sinnvoll. Allerdings liegt seiner Begründung die These zugrunde, dass ein Internetangebot der Mandantenkommunikation/ Geschäftsanbahnung und ein XING-(Basis-)Profil eher Kommunikationmedium auf Arbeitgeber/Arbeitnehmer-Ebene sein soll. Auf der Stabilität dieser These aufzubauen erscheint nicht unriskant.