OLG Bamberg, 19.3.2014, 3 U 206/13: Pflichtangaben in der Werbung mit Testergebnissen müssen unproblematisch lesbar sein

In einer Zeitungsanzeige hatte eine Versandapotheke sich mit einem Testergebnis und einem Prüfsiegel eines Instituts für Servicequalität angepriesen.

Ein Wettbewerbsverein bemängelte, dass die Apotheke zwar entsprechend der Rechtsprechung des BGH die Fundstelle zu dem Testergebnis mitteilte, §§ 5a II, 3 II UWG. Die Fundstellenangeben seien aber nicht hinreichend leserlich abgefasst worden und deshalb ungenügend.  

Dem stimmte das OLG Bamberg zu.

Die Frage, ob eine Angabe im Sinne einer hinreichenden Kennzeichnung von einem Verbraucher mit normaler Sehkraft aus angemessener Entfernung ohne Hilfsmittel und ohne Mühe gelesen werden kann, ist unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen. Neben der Schriftgröße ist dabei auch das Druckbild, d.h. u.a. sind die Wort- und Zahlenanordnung, die Gliederung, das Papier, die Farbe sowie der Hintergrund von Bedeutung. Außerdem ist der Abstand zu berücksichtigen, aus dem der Verbraucher die Angabe liest.

Vorliegend sei die verwendete Schriftgröße von nur ca. vier Punkten derart klein, dass sie bei dem Leseabstand, den man beim Lesen einer Zeitschrift üblicherweise einnimmt, nicht mühelos gelesen werden kann. Die Schrift verschwimme und wird unscharf, was durch den Hintergrund und das Druckbild, die nicht sehr kontrastreich gehalten waren, noch verstärkt wird. Zwar ist zu berücksichtigen, dass der Text der Fundstellenangaben kurz und von seinem Inhalt her leicht zu verstehen ist. Gleichwohl kann der Text erst dann ohne Mühe gelesen werden, wenn man den normalen Leseabstand deutlich verkürzt.