OLG Frankfurt a.M., 22.05.2014, 6 U 24/14: Irreführende Werbung mit Testergebnis für Arzneimittel

Das OLG hatte im Eilverfahren zu einer Werbung eines Arzneimittelherstellers zu befinden.

Geworben wurde für ein nicht verschreibungspflichtiges Arzneimittel unter Hinweis auf ein Testergebnis des Testverlags öko-Test und dem Wortlaut: "ÖKO-Test Gesamturteil sehr gut".

Das OLG stellte dazu fest, dass der Hinweis auf das Testergebnis irreführend ist, da es den Adressaten dahingehend täuscht, dass die Wirksamkeit des Produktes - ein Präparat gegen "Nagelpilz" - getestet und bewertet wurde.

Zudem stellt diegegebene werbliche Verwendung des Testergebnisses eine unzulässige Empfehlungswerbung gemäß § 11 I 1 Nr. 2 HWG n.F. dar. Auch wenn das Gesetz nur von Empfehlungen durch Personen spricht, ist der Hinweis auf ein Testergebnis eines Testverlags als eine unzulässige Empfehlung im Sinne der Vorschrift zu werten.

Für den Bereich außerhalb des Heilmittelwerberechts erscheint die Entscheidung in so weit eventuell relevant, als das häufig Werbung mit Testergebnissen versehen wird und diese Testergebnisse bei genauerem Hinsehen dann mit der eigentlichen Werbeaussage nicht in Zusammenhang gebracht werden können. Auch in diesen Konstellationen kann an eine irreführende Testergebnisverwendung gedacht werden.