OLG Koblenz, 04.06.2014, 9 U 1324/13: Tägliche Zusatzkosten per Sternchenhinweis unzulässig
Ein Reiseveranstalter hat eine Kreuzfahrt beworben. Zu dem Reisepreis gab er an, dass die Reise für einen Festpreis von EUR 999,00 gebucht werden kann. Mit einem Sternchenhinwesi wurde dann darauf hingewiesen, dass ein Serviceentgelt von ca. EUR 7,00 von dem Bordkonto des Kunden belastet werde.
Das OLG Koblenz befand, dass diese Preisgestaltung gegen die Marktverhaltensregelung des § 1 I PreisangabenVO verstösst. Der Reiseveranstalter hat mit seiner Anzeige unter Angabe von Preisen geworben, ohne den letztendlich für die Kaufentscheidung relevanten Endpreis anzugeben.