A1-Bescheinigung - Entsendung und Verwaltung

Seit dem 01.01.2019 müssen Unternehmen, die Ihre Mitarbeiter in das EU-Ausland oder einige weitere unter die Regelung der EU-Verordnung 883/2004 fallende Länder entsenden, für die Mitarbeiter eine sogenannte A1-Bescheinigung elektronisch beantragen. Mit der Bescheinigung wird sicher gestellt, dass die jeweiligen Mitarbeiter in den Ländern, in die sie entsendet werden, nicht sozialversicherungspflichtig werden.

Nach Artikel 11 Abs. 3a der Verordnung gilt der Grundsatz: "Eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats". Artikel 12 Abs. 1 der Verordnung regelt dazu eine Ausnahme: "Eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit vierundzwanzig Monate nicht überschreitet und diese Person nicht eine andere Person ablöst."

Mit der A1-Bescheinigung wird der Nachweis für die fortdauernde Beschäftigung im ausstellenden Land im Sinne der Bestimmung des Artikel 12 der Verordnung erbracht und so die Unterwerfung unter das Sozialversicherungssystem des Tätigkeitslandes unterbunden.

Auch kurze Dienstreisen sowie stundenweiser Aufenthalt in der EU (z. B. Meetings, Workshops oder Messebesuch) gelten im Rahmen der Regelung als Entsendung und es muss eine A1-Bescheinigung beantragt werden.

Der Antrag wird für gesetzlich versicherte Arbeitnehmer etc. bei der jeweiligen gesetzlichen Krankenversicherung, für privat Versicherte bei der Deutschen Rentenversicherung und für Mitglieder berufsständiger Versorgungseinrichtungen bei der Arbeitsgemeinschaft dieser Einrichtungen gestellt.

Siehe hierzu beispielsweise die Merkblätter der IHK Köln und Hannover.