Arbeitsvertrag

Der Arbeitsvertrag ist in der zum 01.04.2017 (im einem Zuge mit der Neufassung des AÜG) neu in das Gesetz aufgenommenen Bestimmung des § 611a BGB gesetzlich definiert:

Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen. Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen. Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an.

Der Gesetzgeber hat mit der Vorschrift die langjährige Rechtsprechung der Arbeitsgerichte in das BGB  aufgenommmen.

An den nun gesetzlich formulierten Kriterien ist festzustellen, ob ein abhängiges, sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis  oder eine freie Mitarbeit vorliegt.