Mindestlohngesetz, Nachweispflichten etc.

Ab dem 01.01.2015 gilt das Mindestlohngesetz.

Das Gesetz legt Arbeitgebern zahlreiche Pflichten auf, die nicht nur Niedriglohnbeschäftigte betreffen.

Zentrale und bekannte Regelung des Gesetzes ist, dass mit wenigen Ausnahmen ein Mindestlohn von EUR 8,50 an Mitarbeiter gezahlt werden muss.

ACHTUNG: Wird die gesetzliche Mindestlohngrenze unterschritten, können gegen den Arbeitgeber Bußgelder bis zu einer Höhe von EUR 200.000 verhängt werden. Die Einhaltung der Vorgaben des Mindestlohngesetzes werden durch den Zoll überwacht. Eine rückblickende Überprüfung wird zudem künftig leicht bei jeder Sozialversicherungs- und/ oder Lohnsteuerprüfung erfolgen können.

Neben der Pflicht zur Zahlung eines bestimmten Mindestlohns sind von zahlreichen Arbeitgebern künftig Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen. Aufbewahrungsfrist: mindestens zwei Jahre beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt. Erfasst sind von der Nachweispflicht geringfügig Beschäftigte und Arbeitgeber im Baugewerbe, im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, im Personenbeförderungsgewerbe, im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, im Schaustellergewerbe, bei Unternehmen der Forstwirtschaft, im Gebäudereinigungsgewerbe, bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen und in der Fleischwirtschaft, vgl. § 2a SchwArbBekG.

Verstöße gegen die Nachweispflicht sind bußgeldbewehrt.

Die Dokumentationspflicht gilt nach aktuellem Kenntnis- und Diskussionsstand für alle Mitarbeiter von Arbeitgebern der aufgeführten Branchen, was u. U. mit einem ausgedehnteren Einsatz eines entsprechend strukturierten Dienstplaners abgedeckt werden kann, bspw. mit dem Dienstplaner Dejoris oder ähnlichen Mitarbeiterplanungstools.