BAG, 13.11.2013, 10 AZR 848/11: Verschärfte Anforderungen an Stichtagsklauseln bei Sondervergütungen

Das Arbeitsverhältnis des Mitarbeiters endete aufgrund Eigenkündigung zum 30.09. des Jahres. Er macht einen anteiligen Anspruch auf eine Weihnachtsgratifikation geltend. Diese soll nach einer kollektiven Gesamtzusage des Arbeitgebers sowohl für die erbrachte Arbeitsleistung als auch für die Betriebstreue gezahlt werden und vom ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember abhängig sein.

Nachdem die Vorinstanzen die Klage abgewiesen haben, hat das BAG dem Kläger die begehrte anteilige Gratifikation zugesprochen. Die Entscheidung wird wie folgt begründet:

Eine Sonderzahlung, die auch Gegenleistung für im gesamten Kalenderjahr laufend erbrachte Arbeit darstellt, also nicht ausschließlich die Betriebstreue des Mitarbeiters belohnen soll, kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen regelmäßig nicht vom Bestand des Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember des betreffenden Jahres abhängig gemacht werden. Dies gilt auch dann, und insoweit stellt dieses Urteil eine Erweiterung der bisherigen Rechtsprechung dar, wenn der Stichtag, wie hier, innerhalb des Bezugszeitraumes liegt.

Eine solche Klausel, so das BAG, ist unwirksam, weil sie eine Bindung des Mitarbeiters an das Unternehmen bis ins Folgejahr bewirkt und so die Ausübung seines Kündigungsrechts unangemessen erschwert.

Anmerkung:Für künftige AGB-Arbeitsverträge gilt, dass eine Stichtagsklausel dann regelmäßig nicht mehr wirksam vereinbart werden kann, wenn eine Sonderzahlung mit reinem Entgeltcharakter oder mit Mischcharakter zugesagt wird.